Dienstag, 20. November 2012

Unfallschäden  - Ihre Rechte als Unfallopfer
Sie sind bei einem Unfall geschädigt worden  ( Sachschaden und /oder Personen-
schaden ) und der Unfallgegner ist alleine schuld, dann stehen Ihnen folgende Rechte
zu:

1. Schadensabwicklung durch einen Rechtsanwalt 
Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche sollten sie baldmöglichst einen Rechtsanwalt beauftragen. Gerne übernehmen wir für Sie die komplette Schadensabwicklung.
Die Anwaltskosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen, soweit der Unfallgegner alleine schuld ist. Die eigene Rechtsschutzversicherung ( Verkehrsrechtsschutz ) hilft weiter, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung nicht zahlen will.

2. Reparatur in der Werkstatt Ihres Vertrauens
Sie dürfen Ihr Fahrzeug bei einem Haftpflichtschaden in einer von Ihnen gewählten
Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren lassen. Ihre Fachwerkstatt garantiert Ihnen eine technisch einwandfreie Reparatur und damit auch die Verkehrssicherheit Ihres
Fahrzeugs. Versicherungen haben übrigens kein Recht Ihnen eine andere Werkstatt vorzuschreiben.

3. Schadensfeststellung durch einen unabhängigen Sachverständigen 
Zur Beweissicherung und zur Feststellung von Schadensumfang, Schadenshöhe, Wertminderung, Wiederbeschaffungswert, Restwert und voraussichtliche
Reparaturdauer steht es Ihnen frei, einen vereidigten Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen. Auch die Kosten für das Gutachten hat die Haftpflichtversicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen. Wenn Sie den Schaden nicht in einer
Werkstätte reparieren lassen, bekommen sie allerdings auch die im Gutachten
ausgewiesene Umsatzsteuer für die Reparatur nicht erstattet.

Sollte jedoch von vornherein erkennbar nur ein so genannter Bagatellschaden
vorliegen (  i.d.R. Schadenshöhe nicht höher als ca. 700,- €, je nach Gerichtsbezirk ),
reicht im Normalfall als Schadens- nachweis eine Reparaturkalkulation Ihrer Werkstatt
aus, da die Kosten für ein Gutachten bei kleinen Bagatellschäden grundsätzlich nicht
von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen werden.

4. Nutzungsausfallentschädigung oder Inanspruchnahme eine Mietwagens
Für die Dauer des schadensbedingten Fahrzeugausfalls können Sie einen Mietwagen beanspruchen. Dies gilt jedoch nicht, wenn sie nur einen geringen Fahrbedarf haben.

Wegen zum Teil großen Preisunterschiede kann es unter Umständen sinnvoll sein, Preisvergleiche anzustellen, da bei Anmietung zu überhöhten Preisen die Mietwagen-
kosten nicht immer vollständig von der Versicherung zu übernehmen sind.
Es ist daher immer sinnvoll, vor Inanspruchnahme des Mietwagens mit der gegnerischen Versiche- rung eine Abstimmung vorzunehmen. 

Benötigen Sie keinen Mietwagen, können Sie für die Dauer des schadensbedingten
Fahrzeug- ausfalls alternativ Nutzungsausfallentschädigung geltend machen. 



Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, können Sie Ihre Fahrzeug 
gleichwohl in Ihrer Fachwerkstatt reparieren lassen, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten 
gemäß Sachverständigengutachten den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges nicht mehr 
als 30  Prozent übersteigen und Sie das Fahrzeug weiter nutzen wollen. Lassen Sie Ihr Fahrzeug im Totalschadensfall nicht reparieren, haben Sie Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des 
Restwertes Ihres Fahrzeugs.

Sie dürfen Ihr Auto zu dem Restwert veräußern ( z.B. an Ihre Fachwerkstatt ) den Ihr Sach-

verständiger in seinem Gutachten ermittelt hat. Zur Sicherheit empfiehlt sich dazu ein 
schriftlicher Kaufvertrag über das Unfallfahrzeug mit Ihrer Fachwerkstatt. Restwertangebote der 
gegnerischen Versicherer müssen nur dann beachtet werden, wenn das konkrete Angebot der 
Versicherung vorliegt, bevor das Fahr- zeug veräußert wurde und dieses Angebot zumutbar ist.
Auch hier ist daher eine rechtzeitige Abstimmung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung

sinnvoll.


6. Reparaturkosten-Übernahmeerklärung und Sicherungsabtretung bei  

Haftpflichtschäden
Damit sie nicht für die Reparaturkosten in Vorlage gehen müssen und zur Vereinfachung der 

Zahlungsabwicklung können Sie die von der Werkstatt Ihres Vertrauens vorgehaltenen Formulare
 „Reparaturkosten-Übernahmeerklärung“ und/oder „Sicherungsabtretung“ ausfüllen, da die 
gegnerische Haftpflichtversicherung bei Vorlage dieser Erklärung in der Regel die Reparatur-
kosten direkt an die Werkstatt auszahlen kann.


7. Wenn Gesundheitschäden / Verletzungen zu beklagen sind.
Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss Ihnen, wenn der Gegner schuld ist, auch 

Schmerzens- geld für die Verletzungen zahlen, soweit diese nicht unerheblich sind. Weiter gibt es 
weitere Ansprüche z.B. wegen Verdienstausfall, Ansprüche auf Haushaltshilfe, Erstattung der 
Rehabilitations- kosten und Heilungskosten u.s.w.  

Gerade auch bei Unfällen mit Verletzungsfolgen kann unsere Kanzlei auf ein kompetentes 

Netzwerk von Ärzten ( siehe „Gesundheitsrecht “ ) zurückgreifen. Wichtig ist, dass die unfall-
bedingten Gesund- heitsschäden ärztlicherseits gut dokumentiert sind. Lassen Sie sich im 
Falle eines Krankenhaus- aufenthaltes unbedingt den Entlassbericht aushändigen.

Ist der Unfall auf dem Arbeitsweg entstanden, kommen auch Ansprüche gegen die Berufs-

genossenschaft in betracht.


8. Was bei ganz oder teilweise selbstverschuldeten Unfällen sogenannten 

„Kaskoschäden“ von Ihnen zu beachten ist
 

Wenn Sie bei einem vollständig oder zum Teil selbst verschuldeten Unfall Ihre Kaskoversicherung in 
Anspruch nehmen, ergeben sich Ihre Rechte aus dem Versicherungsvertrag Ihrer Kasko-
versicherung. Diese Rechte weichen oft erheblich von Ihren oben dargestellten Rechten im 
Haftpflichtschadenfall ab.

So ist zum Beispiel das Weisungsrecht Ihres Kaskoversicherers zu beachten, auch hier sollte 

man sich sofort nach dem Unfall mit der Kaskoversicherung in Verbindung setzen.
 

9. Zusätzliche Leistungen einer eigenen Unfallversicherung
Wer eine spezielle Unfallversicherung abgeschlossen hat, kann auch die Unfallversicherung 
zudem in Anspruch nehmen. Diese zahlt i.d.R. unabhängig von der Frage, wer den Unfall 
verschuldet hat. 

Meine Kanzlei hilft Ihnen anwaltlich weiter. Beim fremdverschuldeten Unfall gleich zum
Anwalt!


Rechtsanwalt Thomas Eschle
Rennstr.2

70499 Stuttgart

Tel: 0711-2482446  (Unser Kanzleisekretariat vergibt Ihnen gerne einen zeitnahen 
Besprechungstermin. Telefonberatung auch bundesweit.)




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