Unfallschäden - Ihre Rechte als Unfallopfer
Sie sind bei einem Unfall geschädigt worden ( Sachschaden und /oder Personen-
Sie sind bei einem Unfall geschädigt worden ( Sachschaden und /oder Personen-
schaden ) und der Unfallgegner ist alleine schuld, dann stehen Ihnen folgende Rechte
zu:
1. Schadensabwicklung durch einen Rechtsanwalt
Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche sollten sie baldmöglichst einen Rechtsanwalt beauftragen. Gerne übernehmen wir für Sie die komplette Schadensabwicklung.
Die Anwaltskosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen, soweit der Unfallgegner alleine schuld ist. Die eigene Rechtsschutzversicherung ( Verkehrsrechtsschutz ) hilft weiter, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung nicht zahlen will.
2. Reparatur in der Werkstatt Ihres Vertrauens
Sie dürfen Ihr Fahrzeug bei einem Haftpflichtschaden in einer von Ihnen gewählten
1. Schadensabwicklung durch einen Rechtsanwalt
Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche sollten sie baldmöglichst einen Rechtsanwalt beauftragen. Gerne übernehmen wir für Sie die komplette Schadensabwicklung.
Die Anwaltskosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen, soweit der Unfallgegner alleine schuld ist. Die eigene Rechtsschutzversicherung ( Verkehrsrechtsschutz ) hilft weiter, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung nicht zahlen will.
2. Reparatur in der Werkstatt Ihres Vertrauens
Sie dürfen Ihr Fahrzeug bei einem Haftpflichtschaden in einer von Ihnen gewählten
Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren lassen. Ihre Fachwerkstatt garantiert Ihnen eine technisch einwandfreie Reparatur und damit auch die Verkehrssicherheit Ihres
Fahrzeugs. Versicherungen haben übrigens kein Recht Ihnen eine andere Werkstatt vorzuschreiben.
3. Schadensfeststellung durch einen unabhängigen Sachverständigen
Zur Beweissicherung und zur Feststellung von Schadensumfang, Schadenshöhe, Wertminderung, Wiederbeschaffungswert, Restwert und voraussichtliche
3. Schadensfeststellung durch einen unabhängigen Sachverständigen
Zur Beweissicherung und zur Feststellung von Schadensumfang, Schadenshöhe, Wertminderung, Wiederbeschaffungswert, Restwert und voraussichtliche
Reparaturdauer steht es Ihnen frei, einen vereidigten Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen. Auch die Kosten für das Gutachten hat die Haftpflichtversicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen. Wenn Sie den Schaden nicht in einer
Werkstätte reparieren lassen, bekommen sie allerdings auch die im Gutachten
ausgewiesene Umsatzsteuer für die Reparatur nicht erstattet.
Sollte jedoch von vornherein erkennbar nur ein so genannter Bagatellschaden
Sollte jedoch von vornherein erkennbar nur ein so genannter Bagatellschaden
vorliegen ( i.d.R. Schadenshöhe nicht höher als ca. 700,- €, je nach Gerichtsbezirk ),
reicht im Normalfall als Schadens- nachweis eine Reparaturkalkulation Ihrer Werkstatt
aus, da die Kosten für ein Gutachten bei kleinen Bagatellschäden grundsätzlich nicht
von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen werden.
4. Nutzungsausfallentschädigung oder Inanspruchnahme eine Mietwagens
Für die Dauer des schadensbedingten Fahrzeugausfalls können Sie einen Mietwagen beanspruchen. Dies gilt jedoch nicht, wenn sie nur einen geringen Fahrbedarf haben.
Wegen zum Teil großen Preisunterschiede kann es unter Umständen sinnvoll sein, Preisvergleiche anzustellen, da bei Anmietung zu überhöhten Preisen die Mietwagen-
4. Nutzungsausfallentschädigung oder Inanspruchnahme eine Mietwagens
Für die Dauer des schadensbedingten Fahrzeugausfalls können Sie einen Mietwagen beanspruchen. Dies gilt jedoch nicht, wenn sie nur einen geringen Fahrbedarf haben.
Wegen zum Teil großen Preisunterschiede kann es unter Umständen sinnvoll sein, Preisvergleiche anzustellen, da bei Anmietung zu überhöhten Preisen die Mietwagen-
kosten nicht immer vollständig von der Versicherung zu übernehmen sind.
Es ist daher immer sinnvoll, vor Inanspruchnahme des Mietwagens mit der gegnerischen Versiche- rung eine Abstimmung vorzunehmen.
Benötigen Sie keinen Mietwagen, können Sie für die Dauer des schadensbedingten
Es ist daher immer sinnvoll, vor Inanspruchnahme des Mietwagens mit der gegnerischen Versiche- rung eine Abstimmung vorzunehmen.
Benötigen Sie keinen Mietwagen, können Sie für die Dauer des schadensbedingten
Fahrzeug- ausfalls alternativ Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, können Sie Ihre Fahrzeug gleichwohl in Ihrer Fachwerkstatt reparieren lassen, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten gemäß Sachverständigengutachten den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges nicht mehr als 30 Prozent übersteigen und Sie das Fahrzeug weiter nutzen wollen. Lassen Sie Ihr Fahrzeug im Totalschadensfall nicht reparieren, haben Sie Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes Ihres Fahrzeugs. Sie dürfen Ihr Auto zu dem Restwert veräußern ( z.B. an Ihre Fachwerkstatt ) den Ihr Sach- verständiger in seinem Gutachten ermittelt hat. Zur Sicherheit empfiehlt sich dazu ein schriftlicher Kaufvertrag über das Unfallfahrzeug mit Ihrer Fachwerkstatt. Restwertangebote der gegnerischen Versicherer müssen nur dann beachtet werden, wenn das konkrete Angebot der Versicherung vorliegt, bevor das Fahr- zeug veräußert wurde und dieses Angebot zumutbar ist. Auch hier ist daher eine rechtzeitige Abstimmung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung sinnvoll. 6. Reparaturkosten-Übernahmeerklärung und Sicherungsabtretung bei Haftpflichtschäden Damit sie nicht für die Reparaturkosten in Vorlage gehen müssen und zur Vereinfachung der Zahlungsabwicklung können Sie die von der Werkstatt Ihres Vertrauens vorgehaltenen Formulare „Reparaturkosten-Übernahmeerklärung“ und/oder „Sicherungsabtretung“ ausfüllen, da die gegnerische Haftpflichtversicherung bei Vorlage dieser Erklärung in der Regel die Reparatur- kosten direkt an die Werkstatt auszahlen kann. 7. Wenn Gesundheitschäden / Verletzungen zu beklagen sind. Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss Ihnen, wenn der Gegner schuld ist, auch Schmerzens- geld für die Verletzungen zahlen, soweit diese nicht unerheblich sind. Weiter gibt es weitere Ansprüche z.B. wegen Verdienstausfall, Ansprüche auf Haushaltshilfe, Erstattung der Rehabilitations- kosten und Heilungskosten u.s.w. Gerade auch bei Unfällen mit Verletzungsfolgen kann unsere Kanzlei auf ein kompetentes Netzwerk von Ärzten ( siehe „Gesundheitsrecht “ ) zurückgreifen. Wichtig ist, dass die unfall- bedingten Gesund- heitsschäden ärztlicherseits gut dokumentiert sind. Lassen Sie sich im Falle eines Krankenhaus- aufenthaltes unbedingt den Entlassbericht aushändigen. Ist der Unfall auf dem Arbeitsweg entstanden, kommen auch Ansprüche gegen die Berufs- genossenschaft in betracht. 8. Was bei ganz oder teilweise selbstverschuldeten Unfällen sogenannten „Kaskoschäden“ von Ihnen zu beachten ist Wenn Sie bei einem vollständig oder zum Teil selbst verschuldeten Unfall Ihre Kaskoversicherung in Anspruch nehmen, ergeben sich Ihre Rechte aus dem Versicherungsvertrag Ihrer Kasko- versicherung. Diese Rechte weichen oft erheblich von Ihren oben dargestellten Rechten im Haftpflichtschadenfall ab. So ist zum Beispiel das Weisungsrecht Ihres Kaskoversicherers zu beachten, auch hier sollte man sich sofort nach dem Unfall mit der Kaskoversicherung in Verbindung setzen. | ||
9. Zusätzliche Leistungen einer eigenen Unfallversicherung Wer eine spezielle Unfallversicherung abgeschlossen hat, kann auch die Unfallversicherung zudem in Anspruch nehmen. Diese zahlt i.d.R. unabhängig von der Frage, wer den Unfall verschuldet hat. Meine Kanzlei hilft Ihnen anwaltlich weiter. Beim fremdverschuldeten Unfall gleich zum Anwalt! Rechtsanwalt Thomas Eschle Rennstr.2 70499 Stuttgart Tel: 0711-2482446 (Unser Kanzleisekretariat vergibt Ihnen gerne einen zeitnahen Besprechungstermin. Telefonberatung auch bundesweit.)
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Im Internet finden Sie meine Kanzleihomepage unter: www.rechtsanwalt-eschle.de
Ich freue mich über Ihren Besuch!
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